IVS-Gesetzgeber

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Rollenbeschreibung

Stammdaten der IVS-Rolle
IVS-Rolle (für die IVS-Wertschöpfung) IVS-Gesetzgeber
Art der IVS-Rolle {IVS-Akteur, IVS-Stakeholder} IVS-Akteur (Hoheitliche IVS-Rolle)
IVS-Metarolle Gesetzgeber
IVS-Akteur(e) bzw. IVS-Akteurs-Stereotyp(e) für diese IVS-Rolle: Parlamentarische Institutionen
Ziele und Interessen
Verantwortungsbereich

Der IVS-Gesetzgeber ist für die Schaffung eindeutiger gesetzlicher Rahmenbedingungen für IVS-Dienste zuständig.

Die bereits vorhandenen gesetzlichen Rahmenbedingungen beruhen auf der Richtlinie 2010/40/EU[1], welche festlegt, dass die Mitgliedstaaten der EU bei Einführung von IVS die von der Kommission erlassenen Spezifikationen anwenden sollen. Mit dem Intelligente Verkehrssysteme Gesetz (IVS-G)[2] wurde die Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung von IVS im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (IVS-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt. Daneben beinhaltet das Gesetz eine Ermächtigung für das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zum Erlass von Rechtsverordnungen über Anforderungen an IVS.

Daneben formuliert der IVS-Aktionsplan "Straße" neben Zielsetzung, Geltungsbereich und Motivation auch die nationale, deutsche IVS-Strategie (Leitbild) sowie die diesbezüglichen Aufgaben und Zuständigkeiten. Zudem werden IVS-Maßnahmen aufgelistet und spezifiert.

Ziele und Interessen der IVS-Rolle

Der IVS-Gesetzgeber verfolgt grundsätzlich die nachfolgend genannten Ziele:

  • Harmonisierung der Einführung von IVS
  • Beschleunigung des flächendeckenden Einsatzes von IVS
  • Überführung der EU-Vorgaben in nationales Recht
Aufgaben und Interessen
Aufgaben

Vorrangige Aufgabe des IVS-Gesetzgebers ist die Schaffung von eindeutigen gesetzlichen Rahmenbedingungen für IVS-Dienste.

Prozessbeteiligung

Die Prozesse des Zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagements unter Beteiligung des IVS-Gesetzgebers sind:

  • Schaffung eindeutiger gesetzlicher Rahmenbedingungen für IVS-Dienste
  • Definition von Vorgaben zur Umsetzung von IVS-Diensten
Interaktion mit anderen IVS-Rollen

Jeder der unter "Prozessbeteiligung" genannten Schritte bedingt im zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagement die Interaktion mit allen anderen Akteuren.

Daten und Informationen
Benötigte Daten/Informationen
  • Informationen aus EU-Gesetzgebung
Erzeugte Daten/Informationen
  • Gesetzliche Rahmenbedingungen für IVS (bspw. IVS-Gesetz)
IVS-Capabilities
IVS-Fähigkeiten
  • Ausübung von Legislative
  • Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen für IVS-Dienste
Voraussetzungen
  • Ausübung von Legislative
  • Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen für IVS-Dienste

Literaturverzeichnis

  1. Bericht gemäß Artikel 17(1) der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (2010). Deutschland. Online verfügbar unter http://ec.europa.eu/transport/themes/its/road/action_plan/doc/2011_its_initial_report_germany.pdf, zuletzt geprüft am 24.10.2017
  2. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH (2013): Gesetz über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern. Intelligente Verkehrssysteme Gesetz - IVSG. Online verfügbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/ivsg/IVSG.pdf, zuletzt geprüft am 18.10.2017.

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