Verkehrsplanung Fernstraße

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Rollenbeschreibung

Stammdaten der IVS-Rolle
IVS-Rolle (für die IVS-Wertschöpfung) Verkehrsplanung Fernstraße (Abteilung von Verkehrsmanagement Fernstraße)
Art der IVS-Rolle {IVS-Akteur, IVS-Stakeholder} IVS-Akteur (Technische IVS-Rolle)
IVS-Metarolle Content Provider
IVS-Akteur(e) bzw. IVS-Akteurs-Stereotyp(en) für diese IVS-Rolle: Öffentlicher Straßenbetreiber
Ziele und Interessen
Verantwortungsbereich

Die sachlichen Zuständigkeiten in der Verkehrsplanung bzw. im Verkehrsmanagement ergeben sich aus den rechtlichen Vorgaben, insbesondere aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Straßengesetz des Landes (in Hessen HStrG). Die Zuständigkeit für Maßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich bleibt unberührt von der Frage, inwieweit die Maßnahmen im Rahmen eines zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagements ergriffen werden.

Die IVS-Rolle des Landes beim zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagement ergibt sich aus der sachlichen Zuständigkeit als Straßenverkehrsbehörde für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung sowie als für die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für Bundesfern- und Landesstraßen zuständige Straßenbaubehörde.

Straßenverkehrsbehörde für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung

Gemäß §44 StVO sind die Straßenverkehrsbehörden für den Vollzug der StVO zuständig. Gemäß §45 StVO obliegt den Straßenverkehrsbehörden die Anordnung von Beschränkungen, Verboten bei Veranstaltungen und Umleitungen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs: „Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. …“ (§45 StVO, Abs. 1). Bei Aufgaben des dynamischen Verkehrsmanagements ist die Straßenverkehrsbehörde anordnungsbefugt

  • für alle Maßnahmen zur Verkehrslenkung, deren Nichtbefolgung einen Verstoß nach StVO darstellt, wie die Schaltung von Streckenbeeinflussungsanlagen und Lichtsignalanlagen,
  • für Maßnahmen, die die wegweisende Beschilderung betreffen, wie Umleitungsempfehlungen über eine Wechselwegweisung
  • für Maßnahmen zur Einrichtung und Koordinierung von Arbeitsstellen.

Im Straßenverkehr werden daher die wesentlichen Maßnahmen des dynamischen Verkehrsmanagements auf Basis von Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden umgesetzt. In der Regel sind dafür ausschließlich die Vorschriften der StVO maßgebend. Für die Umsetzung der Anordnungen sind die Straßenbaubehör¬den zuständig. Straßenverkehrsbehörde für Autobahnen und Straßen von be-sonderer Verkehrsbedeutung in Hessen ist gemäß der Verord-nung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 8. Juni 2011 Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement.

Straßenbaulastträger für Bundesfernstraßen und Landesstraßen

"Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weit reichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen“ (§3 FStrG). Entsprechend gilt für nachrangige Straßen in Hessen §9 HStrG. Die Aufgaben des Straßenbaulastträgers werden von den Straßenbaubehörden nach den gesetzlichen Vorschriften wahrgenommen. Die Aufgaben umfassen

  • den Bau
  • die Unterhaltung
  • den Betrieb
  • die Verkehrssicherheit.

Im Einzelfall setzt die Straßenbaubehörde Maßnahmen nach StVO um, die Straßenverkehrsbehörde hat aber immer einen Eingriffsvorbehalt: „Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbaubehörden – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und –beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken.“ (§45 StVO) Der Straßenbaulastträger ist verpflichtet, die Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde umzusetzen und die damit verbun-denen Kosten zu tragen. Für die Bundesfernstraßen sind die Straßenbaubehörden der Länder im Auftrag des Bundes zuständig (Auftragsverwaltung gem. Art. 85 GG). Darüber hinaus sind die Länder für die Landesstraßen zuständig. In Hessen ist die oberste Straßenbaubehörde das für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerium (HMWVL). Obere Straßenbaubehörde für Bundesfern- und Landesstraßen ist Hessen Mobil – Straßen und Verkehrsmanagement (HStrG § 46).

Ziele und Interessen Rolle

Im Rahmen der gesetzlichen sachlichen Zuständigkeit verfolgt das Land das Ziel der Sicherstellung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrsablaufs auf den Bundesfernstraßen und Landesstraßen. Die Ziele und Interessen für die Rolle des Landes im zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagement leiten sich wie folgt her:

Leitbild: "Mobilität dauerhaft erhalten, dabei unerwünschte Verkehrsfolgen spürbar verringern." Oberziele und Ziele: "Aus dem Leitbild leiten sich die zu verfol-genden Ziele ab. Die Oberziele beinhalten die klassischen Ziel-felder im Verkehr, der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit / des Verkehrsablaufs, die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Minimierung der Umweltbelastungen. Oberziel ist auch die Verbesserung der Entscheidungshilfen für Verkehrsteilnehmer, und zwar in der Art, dass sie die Erreichung der drei verkehrlichen Oberziele unterstützen. (…) Das (…) dynamische Verkehrs¬management adressiert direkt in erster Linie die Oberziele „Optimierung des Verkehrsablaufes“, „Verbesserung der Entscheidungshilfen für den Verkehrsteilnehmer“ und „Erhöhung der Verkehrssicherheit“. Aus den genannten verkehrlichen Zielen und dem Ziel einer wirtschaftlichen Verwendung der Haushaltsmittel leiten sich allgemeine betriebliche Ziele für den Einsatz von IVS ab, u.a.:

  • hohe Stabilität und Verfügbarkeit der Straßen- und IVS-Infrastruktur;
  • hohe Performance der Abläufe im System;
  • hohe Sicherheit der Abläufe und der Systemkomponenten gegen Ausfall und Fehlern;
  • hohe Qualität der verarbeiteten und erzeugten Daten und Informationen;
  • effektive, wartungsarme und im Betrieb kostengünstige IVS-Infrastruktur;
  • leichte und intuitive Handhabung;
  • Flexibilität und Anpassungsfähigkeit der Systeme im Hinblick auf geänderte Anforderungen
Aufgaben und Interessen
Aufgaben

Die sachliche Zuständigkeit bedingt, dass das Land für Verkehrsmanagementmaßnahmen auf Straßen zuständig ist, die aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit das Rückgrat des strategischen Netzes im MIV bilden. Die Umsetzung der Maßnahmen wird maßgeblich durch die Verkehrszentrale des Landes wahrgenommen, die größtenteils über automatische oder semi-automatische Systeme zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügt. Typische Verkehrsmanagementmaßnahmen in der Zuständigkeit des Landes sind: Netzbeeinflussung, Streckenbeeinflussung, temporäre Seitenstreifenfreigabe, Fahrstreifensignalisierung, Zuflussregelung an Anschlussstellen, Baustellen¬manage¬ment sowie Information der Verkehrsteilnehmer über Reise¬zeiten, Baustellen und Störungen z.B. über Internet oder Informationstafeln. In diesem Kontext stellt die Aufgabe der Abteilung Verkehrsplanung die Schaffung von planerischen Grundlagen für das Verkehrsmanagement nach verkehrsplanerischen Grundsätzen dar.

Prozessbeteiligung

Die Prozesse des zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagements lassen sich in die Phasen der Strategieplanung und der gliedern. Prozessschritte sind (vereinfacht nach FGSV, 2003 und Hessen Mobil, 2014):

Offline-Strategieentwicklung

  • Durchführung einer netz-, strecken- und punktbezogenen Verkehrsanalyse für das strategische Netz
  • Planung des strategischen Netzes
  • Planung der Infrastruktur
  • Definition von zuständigkeitsübergreifenden Strategien zur Beseitigung oder Reduktion der identifizierten Verkehrsprobleme durch Ableitung und Klassifizierung geeigneter Maßnahmenoptionen und durch Festlegung von Regeln für die Aktivierung und Deaktivierung
  • Bewertung der Strategien hinsichtlich ihrer Wirksamkeit
  • Autorisierung der Strategien durch die beteiligten Akteure und Ablage in einer Strategiebibliothek im Intermodalen Strategiemanager (ISM)
Interaktion mit andern IVS-Rollen Jeder der unter "Prozessbeteiligung" genannten Schritte bedingt im zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagement die Interaktion mit weiteren Akteuren.

Diese können sein:

  • weitere Verkehrsplanung Fernstraße
  • ISM
Daten und Informationen
Benötigte Daten / Informationen
  • Verkehrsdaten (in eigener Zuständigkeit)
  • Informationen über vorhersehbare Ereignisse (Planungsdaten zu Baustellen, Veranstaltungen etc.)
  • Informationen über unvorhersehbare Ereignisse (Unfalldaten, etc.)
  • Verkehrstechnische Unterlagen
Erzeugte Daten / Informationen
  • Versorgungsdaten aus der eigenen Zuständigkeit
IVS-Capabilities
IVS-Fähigkeiten
  • Erfassung von Verkehrsdaten zur Ermittlung der Verkehrslage bzw. Verkehrsstörungen (ggf. unter Einbindung von Daten Dritter)
  • Planung des strategischen Netzes und der Infrastruktur
  • Bereitstellung von verkehrstechnischen Unterlagen
  • Planung von zuständigkeitsübergreifenden Strategien
Voraussetzungen
  • Erfassung von Verkehrsdaten zur Ermittlung der Verkehrslage bzw. Verkehrsstörungen (ggf. unter Einbindung von Daten Dritter)
  • Planung des strategischen Netzes und der Infrastruktur
  • Bereitstellung von verkehrstechnischen Unterlagen
  • Planung von zuständigkeitsübergreifenden Strategien