Verkehrsmanagement Fernstraße: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die sachlichen Zuständigkeiten im Verkehrsmanagement ergeben sich aus den rechtlichen Vorgaben, insbesondere aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Straßengesetz des Landes(in Hessen HStrG). Die Zuständigkeit für Maßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich bleibt unberührt von der Frage, inwieweit die Maßnahmen im Rahmen eines | + | Die sachlichen Zuständigkeiten im Verkehrsmanagement ergeben sich aus den rechtlichen Vorgaben, insbesondere aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Straßengesetz des Landes (in Hessen HStrG). Die Zuständigkeit für Maßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich bleibt unberührt von der Frage, inwieweit die Maßnahmen im Rahmen eines Zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagements ergriffen werden. |
− | Die IVS-Rolle des Landes beim | + | Die IVS-Rolle des Landes beim Zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagement ergibt sich aus der sachlichen Zuständigkeit als Straßenverkehrsbehörde für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung sowie als für die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für Bundesfern- und Landesstraßen zuständige Straßenbaubehörde. |
'''Straßenverkehrsbehörde für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung''' | '''Straßenverkehrsbehörde für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung''' | ||
− | Gemäß §44 StVO sind die Straßenverkehrsbehörden für den Vollzug der StVO zuständig. Gemäß §45 StVO obliegt den Straßenverkehrsbehörden die Anordnung von Beschränkungen, Verboten bei Veranstaltungen und Umleitungen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs: „Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. | + | Gemäß §44 StVO sind die Straßenverkehrsbehörden für den Vollzug der StVO zuständig. Gemäß §45 StVO obliegt den Straßenverkehrsbehörden die Anordnung von Beschränkungen, Verboten bei Veranstaltungen und Umleitungen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs: „Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.“ (§45 StVO, Abs. 1). Bei Aufgaben des dynamischen Verkehrsmanagements ist die Straßenverkehrsbehörde anordnungsbefugt |
*für alle Maßnahmen zur Verkehrslenkung, deren Nichtbefolgung einen Verstoß nach StVO darstellt, wie die Schaltung von Streckenbeeinflussungsanlagen und Lichtsignalanlagen, | *für alle Maßnahmen zur Verkehrslenkung, deren Nichtbefolgung einen Verstoß nach StVO darstellt, wie die Schaltung von Streckenbeeinflussungsanlagen und Lichtsignalanlagen, | ||
− | *für Maßnahmen, die die wegweisende Beschilderung betreffen, wie Umleitungsempfehlungen über eine Wechselwegweisung | + | *für Maßnahmen, die die wegweisende Beschilderung betreffen, wie Umleitungsempfehlungen über eine Wechselwegweisung und |
*für Maßnahmen zur Einrichtung und Koordinierung von Arbeitsstellen. | *für Maßnahmen zur Einrichtung und Koordinierung von Arbeitsstellen. | ||
− | Im Straßenverkehr werden daher die wesentlichen Maßnahmen des dynamischen Verkehrsmanagements auf Basis von Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden umgesetzt. In der Regel sind dafür ausschließlich die Vorschriften der StVO maßgebend. Für die Umsetzung der Anordnungen sind die | + | Im Straßenverkehr werden daher die wesentlichen Maßnahmen des dynamischen Verkehrsmanagements auf Basis von Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden umgesetzt. In der Regel sind dafür ausschließlich die Vorschriften der StVO maßgebend. Für die Umsetzung der Anordnungen sind die Straßenbaubehörden zuständig. Straßenverkehrsbehörde für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung in Hessen ist gemäß der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 8. Juni 2011 Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement. |
'''Straßenbaulastträger für Bundesfernstraßen und Landesstraßen''' | '''Straßenbaulastträger für Bundesfernstraßen und Landesstraßen''' | ||
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*die Verkehrssicherheit. | *die Verkehrssicherheit. | ||
− | Im Einzelfall setzt die Straßenbaubehörde Maßnahmen nach StVO um, die Straßenverkehrsbehörde hat aber immer einen Eingriffsvorbehalt: „Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbaubehörden – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und | + | Im Einzelfall setzt die Straßenbaubehörde Maßnahmen nach StVO um, die Straßenverkehrsbehörde hat aber immer einen Eingriffsvorbehalt: „Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbaubehörden – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken.“ (§45 StVO) Der Straßenbaulastträger ist verpflichtet, die Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde umzusetzen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Für die Bundesfernstraßen sind die Straßenbaubehörden der Länder im Auftrag des Bundes zuständig (Auftragsverwaltung gem. Art. 85 GG). Darüber hinaus sind die Länder für die Landesstraßen zuständig. In Hessen ist die oberste Straßenbaubehörde das für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerium (HMWVL). Obere Straßenbaubehörde für Bundesfern- und Landesstraßen ist Hessen Mobil – Straßen und Verkehrsmanagement (HStrG § 46). |
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− | Im Rahmen der gesetzlichen sachlichen Zuständigkeit verfolgt das Land das Ziel der Sicherstellung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrsablaufs auf den Bundesfernstraßen und Landesstraßen in Hessen. Die Ziele und Interessen für die Rolle des Landes im | + | Im Rahmen der gesetzlichen sachlichen Zuständigkeit verfolgt das Land das Ziel der Sicherstellung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrsablaufs auf den Bundesfernstraßen und Landesstraßen in Hessen. Die Ziele und Interessen für die Rolle des Landes im Zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagement leiten sich wie folgt her: |
− | '''Leitbild''': "Mobilität dauerhaft erhalten, dabei unerwünschte Verkehrsfolgen spürbar verringern." Oberziele und Ziele: "Aus dem Leitbild leiten sich die zu | + | '''Leitbild''': "Mobilität dauerhaft erhalten, dabei unerwünschte Verkehrsfolgen spürbar verringern." Oberziele und Ziele: "Aus dem Leitbild leiten sich die zu verfolgenden Ziele ab. Die Oberziele beinhalten die klassischen Zielfelder im Verkehr, der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit/des Verkehrsablaufs, die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Minimierung der Umweltbelastungen. Oberziel ist auch die Verbesserung der Entscheidungshilfen für Verkehrsteilnehmer, und zwar in der Art, dass sie die Erreichung der drei verkehrlichen Oberziele unterstützen. (…) Das (…) dynamische Verkehrsmanagement adressiert direkt in erster Linie die Oberziele „Optimierung des Verkehrsablaufes“, „Verbesserung der Entscheidungshilfen für den Verkehrsteilnehmer“ und „Erhöhung der Verkehrssicherheit“. Aus den genannten verkehrlichen Zielen und dem Ziel einer wirtschaftlichen Verwendung der Haushaltsmittel leiten sich allgemeine betriebliche Ziele für den Einsatz von IVS ab, u.a.: |
*hohe Stabilität und Verfügbarkeit der Straßen- und IVS-Infrastruktur; | *hohe Stabilität und Verfügbarkeit der Straßen- und IVS-Infrastruktur; | ||
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*effektive, wartungsarme und im Betrieb kostengünstige IVS-Infrastruktur; | *effektive, wartungsarme und im Betrieb kostengünstige IVS-Infrastruktur; | ||
*leichte und intuitive Handhabung; | *leichte und intuitive Handhabung; | ||
− | *Flexibilität und Anpassungsfähigkeit der Systeme im Hinblick auf geänderte Anforderungen | + | *Flexibilität und Anpassungsfähigkeit der Systeme im Hinblick auf geänderte Anforderungen. |
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| '''Aufgaben''' | | '''Aufgaben''' | ||
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− | Die sachliche Zuständigkeit bedingt, dass das Land für Verkehrsmanagementmaßnahmen auf Straßen zuständig ist, die aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit das Rückgrat des strategischen Netzes im MIV bilden. Die Umsetzung der Maßnahmen wird maßgeblich durch die Verkehrszentrale des Landes wahrgenommen, die größtenteils über automatische oder | + | Die sachliche Zuständigkeit bedingt, dass das Land für Verkehrsmanagementmaßnahmen auf Straßen zuständig ist, die aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit das Rückgrat des strategischen Netzes im MIV bilden. Die Umsetzung der Maßnahmen wird maßgeblich durch die Verkehrszentrale des Landes wahrgenommen, die größtenteils über automatische oder semiautomatische Systeme zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügt. Typische Verkehrsmanagementmaßnahmen in der Zuständigkeit des Landes sind: Netzbeeinflussung, Streckenbeeinflussung, temporäre Seitenstreifenfreigabe, Fahrstreifensignalisierung, Zuflussregelung an Anschlussstellen, Baustellenmanagement sowie Information der Verkehrsteilnehmer über Reisezeiten, Baustellen und Störungen z. B. über Internet oder Informationstafeln. Auslöser von Maßnahmen können sowohl vorhersehbare (planbare) Ereignisse sein – insbesondere Sperrungen und Verkehrslenkungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Baustellen und Veranstaltungen – als auch unvorhersehbare Ereignisse wie Unfälle oder Störungen im Verkehrsablauf. Im Zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagement mit anderen Bundesländern, mit Kommunen, mit anderen Verkehrsträgern oder mit privaten Akteuren kommen spezifische Aufgaben im Zuge der Planung und Aktivierung von Zuständigkeitsübergreifenden Strategien hinzu (siehe auch unter "Prozesse"). |
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| '''Prozessbeteiligung''' | | '''Prozessbeteiligung''' | ||
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− | Die Prozesse des | + | Die Prozesse des Zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagements lassen sich in die Phasen der Strategieplanung und der Strategieumsetzung gliedern. Prozessschritte sind (vereinfacht nach FGSV, 2003<ref>FSGV (Hg.) (2003): Hinweise zur Strategieentwicklung im dynamischen Verkehrsmanagement. Köln: FGSV (381).</ref> und Hessen Mobil, 2014<ref>Hessen Mobil (Hg.) (2014): Verkehrsmanagement Region Frankfurt RheinMain. Leitfaden zur Anwendung. Online verfügbar unter https://mobil.hessen.de/sites/mobil.hessen.de/files/content-downloads/Leitfaden_Verkehrsmanagement_Frankfurt_RheinMain_0.pdf, zuletzt geprüft am 05.09.2016.</ref>): |
+ | '''Offline-Strategieentwicklung''' | ||
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+ | *Festlegung des strategischen Netzes | ||
*Durchführung einer netz-, strecken- und punktbezogenen Verkehrsanalyse für das strategische Netz | *Durchführung einer netz-, strecken- und punktbezogenen Verkehrsanalyse für das strategische Netz | ||
*Aufbau eines Engstellen- und Ereigniskatasters sowie Zuordnung von verkehrstechnischen und betrieblichen Maßnahmen | *Aufbau eines Engstellen- und Ereigniskatasters sowie Zuordnung von verkehrstechnischen und betrieblichen Maßnahmen | ||
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− | | '''Interaktion mit | + | | '''Interaktion mit anderen IVS-Rollen''' |
− | | Jeder der unter "Prozessbeteiligung" genannten Schritte bedingt im | + | | Jeder der unter "Prozessbeteiligung" genannten Schritte bedingt im Zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagement die Interaktion mit weiteren Akteuren. |
Diese können sein: | Diese können sein: | ||
− | *weitere | + | *weitere Verkehrsmanagement Fernstraße |
− | * | + | *Intermodaler Strategiemanager (ISM) |
− | + | *Landesmeldestelle | |
*Polizei | *Polizei | ||
*Betreiber von Verkehrsanlagen | *Betreiber von Verkehrsanlagen | ||
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! colspan="2" | Daten und Informationen | ! colspan="2" | Daten und Informationen | ||
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− | | '''Benötigte Daten / Informationen''' | + | | '''Benötigte Daten/ Informationen''' |
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*Verkehrsdaten (in eigener Zuständigkeit) | *Verkehrsdaten (in eigener Zuständigkeit) | ||
*Informationen über vorhersehbare Ereignisse (Planungsdaten zu Baustellen, Veranstaltungen etc.) | *Informationen über vorhersehbare Ereignisse (Planungsdaten zu Baustellen, Veranstaltungen etc.) | ||
− | * | + | *Informationen über unvorhersehbare Ereignisse (Unfalldaten etc.) |
− | *Strategieanforderungen der Partner (Aktivierung, Deaktivierung) | + | *Strategieanforderungen der Partner (Aktivierung, Deaktivierung) über ISM |
− | *Antworten auf eigene | + | *Antworten auf eigene Strategieanforderungen über ISM |
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*Information über Auslöser (erfasste und bewertete unvorhersehbare Ereignisse wie Unfälle, Verkehrsstörungen etc.) | *Information über Auslöser (erfasste und bewertete unvorhersehbare Ereignisse wie Unfälle, Verkehrsstörungen etc.) | ||
− | + | *Strategieanforderungen an Partner (Aktivierung, Deaktivierung) über ISM | |
− | *Strategieanforderungen an Partner (Aktivierung, Deaktivierung) | + | *Schaltanforderungen (Routenempfehlungen auf dWiSta, WWW-Schaltungen etc.) |
− | *Schaltanforderungen(Routenempfehlungen auf dWiSta, WWW-Schaltungen etc.) | ||
*Informationen über aktivierte Strategien (zur Weitergabe an Dritte) | *Informationen über aktivierte Strategien (zur Weitergabe an Dritte) | ||
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| '''IVS-Fähigkeiten''' | | '''IVS-Fähigkeiten''' | ||
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− | *Führung | + | *Führung eines Intermodalen Strategiemanagers (ISM) |
− | * | + | *Fusion von Verkehrs- und Betriebsdaten zur Ermittlung der Verkehrslage bzw. Verkehrsstörungen (ggf. unter Einbindung von Daten Dritter) |
− | *Senden und Empfangen von Anfragen und Antworten auf Anfragen zur Strategieaktivierung | + | *Senden und Empfangen von Anfragen und Antworten auf Anfragen zur Strategieaktivierung über ISM |
*Weitergabe von Routenempfehlungen an Entscheidungspunkten im strategischen Netz mittels dWiSta und WWW | *Weitergabe von Routenempfehlungen an Entscheidungspunkten im strategischen Netz mittels dWiSta und WWW | ||
*Weitergabe von Informationen über aktivierte Strategien an Dritte | *Weitergabe von Informationen über aktivierte Strategien an Dritte | ||
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| '''Voraussetzungen''' | | '''Voraussetzungen''' | ||
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− | *Führung | + | *Führung eines Intermodalen Strategiemanagers (ISM) |
− | * | + | *Fusion von Verkehrs- und Betriebsdaten zur Ermittlung der Verkehrslage bzw. Verkehrsstörungen (ggf. unter Einbindung von Daten Dritter) |
− | *Senden und Empfangen von Anfragen und Antworten auf Anfragen zur Strategieaktivierung | + | *Senden und Empfangen von Anfragen und Antworten auf Anfragen zur Strategieaktivierung über ISM |
*Weitergabe von Routenempfehlungen an Entscheidungspunkten im strategischen Netz mittels dWiSta und WWW | *Weitergabe von Routenempfehlungen an Entscheidungspunkten im strategischen Netz mittels dWiSta und WWW | ||
*Weitergabe von Informationen über aktivierte Strategien an Dritte | *Weitergabe von Informationen über aktivierte Strategien an Dritte | ||
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Aktuelle Version vom 10. Januar 2018, 11:32 Uhr
Rollenbeschreibung
Stammdaten der IVS-Rolle | |
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IVS-Rolle (für die IVS-Wertschöpfung) | Verkehrsmanagement Fernstraße |
Art der IVS-Rolle {IVS-Akteur, IVS-Stakeholder} | IVS-Akteur (Technische IVS-Rolle) |
IVS-Metarolle | Service Provider |
IVS-Akteur(e) bzw. IVS-Akteurs-Stereotyp(e) für diese IVS-Rolle: | Öffentlicher Straßenbetreiber |
Ziele und Interessen | |
Verantwortungsbereich |
Die sachlichen Zuständigkeiten im Verkehrsmanagement ergeben sich aus den rechtlichen Vorgaben, insbesondere aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Straßengesetz des Landes (in Hessen HStrG). Die Zuständigkeit für Maßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich bleibt unberührt von der Frage, inwieweit die Maßnahmen im Rahmen eines Zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagements ergriffen werden. Die IVS-Rolle des Landes beim Zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagement ergibt sich aus der sachlichen Zuständigkeit als Straßenverkehrsbehörde für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung sowie als für die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für Bundesfern- und Landesstraßen zuständige Straßenbaubehörde. Straßenverkehrsbehörde für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung Gemäß §44 StVO sind die Straßenverkehrsbehörden für den Vollzug der StVO zuständig. Gemäß §45 StVO obliegt den Straßenverkehrsbehörden die Anordnung von Beschränkungen, Verboten bei Veranstaltungen und Umleitungen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs: „Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.“ (§45 StVO, Abs. 1). Bei Aufgaben des dynamischen Verkehrsmanagements ist die Straßenverkehrsbehörde anordnungsbefugt
Im Straßenverkehr werden daher die wesentlichen Maßnahmen des dynamischen Verkehrsmanagements auf Basis von Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden umgesetzt. In der Regel sind dafür ausschließlich die Vorschriften der StVO maßgebend. Für die Umsetzung der Anordnungen sind die Straßenbaubehörden zuständig. Straßenverkehrsbehörde für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung in Hessen ist gemäß der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 8. Juni 2011 Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement. Straßenbaulastträger für Bundesfernstraßen und Landesstraßen "Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weit reichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen“ (§3 FStrG). Entsprechend gilt für nachrangige Straßen in Hessen §9 HStrG. Die Aufgaben des Straßenbaulastträgers werden von den Straßenbaubehörden nach den gesetzlichen Vorschriften wahrgenommen. Die Aufgaben umfassen
Im Einzelfall setzt die Straßenbaubehörde Maßnahmen nach StVO um, die Straßenverkehrsbehörde hat aber immer einen Eingriffsvorbehalt: „Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbaubehörden – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken.“ (§45 StVO) Der Straßenbaulastträger ist verpflichtet, die Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde umzusetzen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Für die Bundesfernstraßen sind die Straßenbaubehörden der Länder im Auftrag des Bundes zuständig (Auftragsverwaltung gem. Art. 85 GG). Darüber hinaus sind die Länder für die Landesstraßen zuständig. In Hessen ist die oberste Straßenbaubehörde das für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerium (HMWVL). Obere Straßenbaubehörde für Bundesfern- und Landesstraßen ist Hessen Mobil – Straßen und Verkehrsmanagement (HStrG § 46). |
Ziele und Interessen der IVS-Rolle |
Im Rahmen der gesetzlichen sachlichen Zuständigkeit verfolgt das Land das Ziel der Sicherstellung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrsablaufs auf den Bundesfernstraßen und Landesstraßen in Hessen. Die Ziele und Interessen für die Rolle des Landes im Zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagement leiten sich wie folgt her: Leitbild: "Mobilität dauerhaft erhalten, dabei unerwünschte Verkehrsfolgen spürbar verringern." Oberziele und Ziele: "Aus dem Leitbild leiten sich die zu verfolgenden Ziele ab. Die Oberziele beinhalten die klassischen Zielfelder im Verkehr, der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit/des Verkehrsablaufs, die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Minimierung der Umweltbelastungen. Oberziel ist auch die Verbesserung der Entscheidungshilfen für Verkehrsteilnehmer, und zwar in der Art, dass sie die Erreichung der drei verkehrlichen Oberziele unterstützen. (…) Das (…) dynamische Verkehrsmanagement adressiert direkt in erster Linie die Oberziele „Optimierung des Verkehrsablaufes“, „Verbesserung der Entscheidungshilfen für den Verkehrsteilnehmer“ und „Erhöhung der Verkehrssicherheit“. Aus den genannten verkehrlichen Zielen und dem Ziel einer wirtschaftlichen Verwendung der Haushaltsmittel leiten sich allgemeine betriebliche Ziele für den Einsatz von IVS ab, u.a.:
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Aufgaben und Interessen | |
Aufgaben |
Die sachliche Zuständigkeit bedingt, dass das Land für Verkehrsmanagementmaßnahmen auf Straßen zuständig ist, die aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit das Rückgrat des strategischen Netzes im MIV bilden. Die Umsetzung der Maßnahmen wird maßgeblich durch die Verkehrszentrale des Landes wahrgenommen, die größtenteils über automatische oder semiautomatische Systeme zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügt. Typische Verkehrsmanagementmaßnahmen in der Zuständigkeit des Landes sind: Netzbeeinflussung, Streckenbeeinflussung, temporäre Seitenstreifenfreigabe, Fahrstreifensignalisierung, Zuflussregelung an Anschlussstellen, Baustellenmanagement sowie Information der Verkehrsteilnehmer über Reisezeiten, Baustellen und Störungen z. B. über Internet oder Informationstafeln. Auslöser von Maßnahmen können sowohl vorhersehbare (planbare) Ereignisse sein – insbesondere Sperrungen und Verkehrslenkungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Baustellen und Veranstaltungen – als auch unvorhersehbare Ereignisse wie Unfälle oder Störungen im Verkehrsablauf. Im Zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagement mit anderen Bundesländern, mit Kommunen, mit anderen Verkehrsträgern oder mit privaten Akteuren kommen spezifische Aufgaben im Zuge der Planung und Aktivierung von Zuständigkeitsübergreifenden Strategien hinzu (siehe auch unter "Prozesse"). |
Prozessbeteiligung |
Die Prozesse des Zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagements lassen sich in die Phasen der Strategieplanung und der Strategieumsetzung gliedern. Prozessschritte sind (vereinfacht nach FGSV, 2003[1] und Hessen Mobil, 2014[2]): Offline-Strategieentwicklung
Online-Strategieumsetzung
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Interaktion mit anderen IVS-Rollen | Jeder der unter "Prozessbeteiligung" genannten Schritte bedingt im Zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagement die Interaktion mit weiteren Akteuren.
Diese können sein:
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Daten und Informationen | |
Benötigte Daten/ Informationen |
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Erzeugte Daten / Informationen |
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IVS-Capabilities | |
IVS-Fähigkeiten |
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Voraussetzungen |
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Literaturverzeichnis
- ↑ FSGV (Hg.) (2003): Hinweise zur Strategieentwicklung im dynamischen Verkehrsmanagement. Köln: FGSV (381).
- ↑ Hessen Mobil (Hg.) (2014): Verkehrsmanagement Region Frankfurt RheinMain. Leitfaden zur Anwendung. Online verfügbar unter https://mobil.hessen.de/sites/mobil.hessen.de/files/content-downloads/Leitfaden_Verkehrsmanagement_Frankfurt_RheinMain_0.pdf, zuletzt geprüft am 05.09.2016.