IVS-Referenzarchitektur für Zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement 1.0: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit den Steuerungs- und Unterstützungsframeworks für Architektur werden generell Architekturprojekte motiviert, begründet und gestützt. Der Inhalt dieser Frameworks bildet im Prinzip auch den Geist, in dem Architekturprojekte durchgeführt werden.
 
Mit den Steuerungs- und Unterstützungsframeworks für Architektur werden generell Architekturprojekte motiviert, begründet und gestützt. Der Inhalt dieser Frameworks bildet im Prinzip auch den Geist, in dem Architekturprojekte durchgeführt werden.
  
Für die IVS-Rahmenarchitektur bilden der Europäischen IVS-Aktionsplan und die IVS-Direktive und auf nationaler Ebene das IVS-Gesetz und der Nationale IVS-Aktionsplan Straße die wesentlichen Frameworks. Für die IVS-Referenzarchitektur für zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement setzen neben den rechtlichen Vorgaben auch interne Vorgaben der einzelnen Stakeholder und Akteure den rechtlichen Handlungsrahmen.  
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Für die IVS-Rahmenarchitektur bilden der Europäischen IVS-Aktionsplan und die IVS-Direktive und auf nationaler Ebene das IVS-Gesetz und der Nationale IVS-Aktionsplan Straße die wesentlichen Frameworks. Für die IVS-Referenzarchitektur für zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement setzen neben den rechtlichen Vorgaben auch interne Vorgaben der einzelnen Stakeholder und Akteure den rechtlichen Handlungsrahmen.
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===== Rechtliche Vorgaben =====
 
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Version vom 19. November 2016, 15:02 Uhr

UAP 2.1 Anwendung der Ergebnisse von Los 1 auf Zuständigkeitsübergreifendes VM, Konkretisierung/Erweiterung

Aufgabenstellung

Arbeitsschritte

  • Erstellung der IVS-Referenzarchitektur für zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement
  • Entwicklung von Modellen und Darstellungsformen für die IVS-Referenzarchitektur zuständigkeitsbergreifendes Verkehrsmanagement
  • Bewertung (Einarbeitung der Ergebnisse der Projektgruppensitzungen und des öffentlichen Workshops)

Methodik

Im Rahmen von Los 1 wurde ein generelles Modell zur Anpassung des TOGAF-Vorgehensmodells an die Aufgaben zur Erstellung einer IVS-Architektur entwickelt. Dazu wurden die einzelnen Schritte (Steps) jeder ADM-Phase auf den IVS-Bereich getailort, womit ein methodisches und umfassendes Vorgehen für die Entwicklung einer Architektur sichergestellt wurde.

In diesem Arbeitspaket von Los 3 werden die einzelnen Phasen und Schritte des TOGAF ADM-Vorgehensmodell auf die spezifischen Gegebenheiten des zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagement übertragen und angewendet. Dazu werden die von Los 1 bereitgestellten Anleitungen und Templates zu Artefakt ausgeführt bzw. ausgefüllt.

Ergebnisse Vorbereitungsphase

Steuerungs- und Unterstützungsframeworks im zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagement

Einführung

Mit den Steuerungs- und Unterstützungsframeworks für Architektur werden generell Architekturprojekte motiviert, begründet und gestützt. Der Inhalt dieser Frameworks bildet im Prinzip auch den Geist, in dem Architekturprojekte durchgeführt werden.

Für die IVS-Rahmenarchitektur bilden der Europäischen IVS-Aktionsplan und die IVS-Direktive und auf nationaler Ebene das IVS-Gesetz und der Nationale IVS-Aktionsplan Straße die wesentlichen Frameworks. Für die IVS-Referenzarchitektur für zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement setzen neben den rechtlichen Vorgaben auch interne Vorgaben der einzelnen Stakeholder und Akteure den rechtlichen Handlungsrahmen.

Ergebnis: IVS-Steuerungs- und Unterstützungsframeworks - Los 3: Zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement

Rechtliche Vorgaben

Für die Konzeption einer Organisationsstruktur für das zuständigkeitsübergreifende Verkehrsmanagement einschließlich dem Zusammenwirken der am Verkehrsmanagement beteiligten öffentlichen und privaten Institutionen ist der gültige Rechtsrahmen maßgebend. Folgende Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorgaben im Straßenverkehr, im öffentlichen Verkehr und im Verkehrswarndienst geben diesen Rechtsrahmen vor.

Straßenverkehr
Titel Inhalt
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 01.12.2010 (BGBl. I S. 1737) legt die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr fest
Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs.118 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044) regelt u.a. die Zuständigkeit für entstehende Kosten
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) regelt u.a. die Baulastträgerschaft
Hessisches Straßengesetz (HStrG) in der Fassung vom 08.06.2003, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 817) regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen in Hessen ohne Bundesfernstraßen
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.12.2009 (GVBl. I S. 635) regelt u.a. Aufgaben und Zuständigkeiten der Polizeibehörden
Verordnung zur Bestimmung von verkehrsrechtlichen Zuständigkeiten vom 08.06.2011 (GVBl. I S.314) – StVRZustV HE 2007 regelt die verkehrsrechtlichen Zuständigkeiten auf Straßen in Hessen
Autobahnmautgesetz (ABMG) für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) regelt die Mauterhebung im Zuge der Benutzung der Bundesautobahnen (-fernstraßen) mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen/Nutzungsbedingungen des Mobilitäts Daten Marktplatzes (MDM) (Stand: 18.03.2015) legt die Pflichten und Verantwortung des Plattformbetreibers, der Datengeber und Datennehmer, das Urheberrecht im Hinblick auf die Inhalte der Plattform sowie Datenschutzrechte fest
Mustervertrag zur Datenüberlassung (MDM) dient als Grundlage zur Ausgestaltung des individuell zu vereinbarenden Vertragsverhältnisses zwischen Datengeber und Datennehmer
Öffentlicher Personenverkehr
Titel Inhalt
Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz - RegG) vom 27.12.1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2871) regelt u.a. dass die Länder die Zuständigkeiten für die Planung, Organisation und Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs festlegen
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 05.04.2011 (BGBl. I S. 554) dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie der Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs
Personenbeförderungsgesetze (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2272) regelt die die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen und mit Kraftfahrzeugen
EG-Verordnung 1370/2007 vom 23.10.2007 (ABl L 315 vom 03.12.2007) über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene und Straße regelt unter welchen Voraussetzungen nicht kommerziell betreibbare Personenverkehrsleistungen im Einklang mit EU-recht begründet und finanziert werden können
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (HÖPNVG) in der Fassung vom 01.12.2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 16.09.2011 (GVBl I S. 402, 406) regelt die Rahmenbedingungen für die Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs in Hessen, behandelt die Aufstellung von Nahverkehrsplänen
Verkehrswarndienst
  • Rahmenrichtlinie für den Verkehrswarndienst (RVWD) des BMVBS vom 9. November 2000
  • Gesetz über den Hessischen Rundfunk vom 25.01.1995, (GVBl. I S. 87) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23.08.2011 (GVBl. I S. 382)
Weitere rechtliche Vorgaben

Als weitere rechtliche Vorgaben mit bindender Wirkung, die bei der Planung und dem Betrieb von Verkehrsmanagementmaßnahmen berücksichtigt werden müssen, können Folgende genannt werden:

  • Betriebsrelevante Gesetze der Verkehrsträger, z.B. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab), Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) etc.
  • Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) in der Fassung vom 7.1.1999 (GVBl. I S. 98) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.05.2011 (GVBl. I S. 208)
  • Informationsweiterverwendungsgesetz vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162)
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG vom 26.9.2002 (BGBl. I S. 3830) mit rechtlich bindenden Immissionsgrenzwerten z.B. für Luftschadstoffe und Lärm, behandelt die Aufstellung von Lärmaktionsplänen und Luftreinhalteplänen
  • Raumordnungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), Hessisches Landesplanungsgesetz vom 6.9.2002 (GVBl. I S. 548) mit verkehrspolitischen Leitbildern, behandelt die Aufstellung von Landesentwicklungsplänen und Regionalplänen.
Interne Vorgaben

Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen sind in den betroffenen Organisationen ebenso die internen Vorgaben zum zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagement von Bedeutung. Diese Vorgaben können sowohl Festlegungen zur Bildung und Umsetzung der abgestimmten IVS-Diensten als auch verwaltungsinterne Prozesse umfassen.


IVS-Glossar

Das IVS-Glossar ist ein IVS-Architekturdeliverable, mit dem die "Grundlage für gemeinsames Verstehen" in einem IVS-Architekturprojekt gelegt wird und hat die Bestandteile:

  • "Begriffsbestimmungen für IVS-Architektur", über die ein allgemeines Verständnis von IVS-Architektur hergestellt werden soll und
  • "Allgemeine Begriffe aus Verkehr, Transport und Mobilität", die keine spezifische IVS-Architektur-Semantik repräsentieren

Für das Glossar für Zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement gilt:

Ergebnis: IVS-Glossar - Los 3: Zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement

IVS-Architekturprinzipien

Prinzipien stellen Grundsätze dar, die nicht nur dauerhaft gelten, sondern auch selten geändert werden sollten. Sie beschreiben die Art und Weise, wie wie eine davon betroffene Organisation ihre Aufgaben zu erfüllen hat. Prinzipien können für verschiedene Ebenen entwickelt und definiert werden.

Im Rahmen von Los 1 wurden bereits generelle Architekturprinzipien für den IVS-Bereich identfiziert und festgelegt (siehe IVS-Architektur-Prinzipien). Diese sind zur Detaillierung in Anlehnung and die Ebenen von IVS-Architektur in folgende Untergruppen unterteilt:

  • Geschäftsprinzip
  • Daten-/Informationsprinzip
  • Anwendungsprinzip
  • Technologieprinzip

Diese allgemeinen Prinzipien können grundsätzlich auf Zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement übertragen werden. Daneben werden jedoch noch weitere Architekturprinzipien festgelegt, die für die Strategieentwicklung und -umsetzung im Zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagement zu berücksichtigen sind.

Ergebnis: IVS-Architekturprinzipien - Los 3: Zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement

Ergebnisse Archtektur Vision

Aufsetzen eines Architekturprojekts

Zu Beginn eines IVS-Architekturprojekts für Zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement muss der eigentliche IVS-Betrachtungsgegenstand, für den spezifisches IVS-Architekturwissen entwickelt und zur Anwendung gebracht werden soll, in für alle Beteiligten verständlich und nachvollziehbar Weise festgelegt und umrissen werden. Dabei besteht die wesentliche Aufgabe darin,

  • den IVS-Betrachtungsgegenstand "Zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement" semantisch zu beschreiben (was ist der IVS-Betrachtungsgegenstand Zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement) und
  • klare Grenzen zu ähnlichen bzw. angrenzenden IVS-Betrachtungsgegenständen des Zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagementzu ziehen und festzulegen (was ist drin, was ist nicht drin).

In Abhängigkeit davon, ob eine generische IVS-Referenzarchitektur für eine IVS-Dienstekategorie des Zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagements oder eine IVS-Architektur für einen realen IVS-Dienst des Zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagements entwickelt werden soll, kann der IVS-Betrachtungsgegenstand gröber oder muss detaillierter beschrieben und abgegrenzt werden:

  • IVS-Referenzarchitektur: Gestaltungskonzepte für eine IVS-Dienstekategorie
  • IVS-Architektur eines realen IVS-Dienstes: Implementierungskonzepte für einen spezifischen IVS-Dienst

Ergebnisse

Zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement - Allgemeine Beschreibung

IVS-Leitbild

...

IVS-Geschäftsziele

...

IVS-Archtektur Vision

...

IVS-Rollen-Map

...

Ergebnisse Geschäftsarchitektur

Speicher