PhaseA-Step1-Los3

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Aufsetzen des IVS-Referenzarchitekturprojekts

Wichtige Begriffe und Definitionen

Verkehrsmanagement
... ist gemäß FGSV (2012) die "Beeinflussung des Verkehrsgeschehens durch ein Bündel von Maßnahmen mit dem Ziel, die Verkehrsnachfrage und das Angebot an Verkehrssystemen optimal aufeinander abzustimmen". Zielgrößen der Optimierung sind Leistungs- und Qualitätskriterien, die unmittelbar (z.B. Reisezeiten und Verlustzeiten) oder mittelbar (z.B. Qualität der Luft) mit der Verkehrslage korrelieren.

siehe auch Glossar: Verkehrsmanagement

Zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement
...ist in Anlehnung an FGSV (2012) die "Beeinflussung des Verkehrsgeschehens durch ein Bündel von Maßnahmen mit dem Ziel, die Verkehrsnachfrage und das Angebot an Verkehrssystemen [über die Grenzen von hoheitlich eigenständigen Baulasträger und Betreibern hinweg] optimal aufeinander abzustimmen". Neben den allgemeinen Zielgrößen des Verkehrsmanagements gilt es dem Verkehrsteilnehmer, Informationen über die einzelnen Zuständigkeitsgrenzen hinaus bereitzustellen.

siehe auch Glossar: Zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement

Zweck und Ziel einer IVS-Refernzarchtektur für Zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement

Intelligente Verkehrssystem-Dienste (IVS-Dienste) bilden heute in den verschiedensten Anwendungsbereichen des Straßenverkehrs eine wichtige technologische wie organisatorische Basis. Die durch die zunehmende Bedeutung von Informations- und Kommunikationstechnik getriebene zunehmende Vernetzung dieser Systeme stellen neue Herausforderungen bei der Einführung neuer und Integration bestehender IVS-Dienste. Zur Sicherstellung einer „intelligenten“ Mobilität in Deutschland und Europa ist die Durchgängigkeit von Informationen und eine einhergehende Integration der entsprechenden Systeme eine wichtige Voraussetzung. Neben der oftmals im Vordergrund stehenden technischen Sichtweise sind vor allem auch die inhaltliche und organisatorische Kooperation zwischen den mit der Erbringung von Mobilitätsdienstleistungen befassten Akteuren zu betrachten.

Intelligente Mobilität mit für die Reisenden durchgängigen Angeboten erfordert insbesondere, dass die beteiligen Akteure gemeinsame inhaltliche Zielsetzungen formulieren. Hierzu ist ein gegenseitiges Verständnis der jeweiligen Aufgaben sowie der für die Aufgabenerbringung etablierten Prozesse notwendig. Auf der Basis eines gemeinsamen Verständnisses gilt es dann, die erforderlichen inhaltlichen, organisatorischen und technischen Schnittstellen und Prozesse festzulegen und zu implementieren.

Im Zuge von Los 3 des Nationalen Projekts IVS-Architektur Straße werden IVS-Dienste des Zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagements aus Sicht des öffentlichen Straßenbetreibers betrachtet. Zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement ist die Beeinflussung des Verkehrsgeschehens durch sog. mit einem Bündel von Maßnahmen verbundene Strategien mit dem Ziel, die Verkehrsnachfrage und das Angebot an Verkehrssystemen über die Grenzen von hoheitlich eigenständigen Baulasträgern und Betreibern hinweg optimal aufeinander abzustimmen . Dabei kann eine Strategie als zuständigkeitsübergreifend bezeichnet werden, wenn dieser ohne Partner und dessen Netzzuständigkeit bezüglich der Sensorik und der Aktorik nicht angeboten werden kann. Eine Voraussetzung für das Zustandekommen eines Zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagements ist der Kooperationswillen der beteiligten Organisationen bzw. Institutionen.

Mit einer national „IVS-Referenzarchitektur für Zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement“ soll ein Modell für regionale und überregionale Kooperationen und Kollaborationen hoheitlich souveräner Straßenbetreiber und Service-Provider (Land-Land, Stadt-Land, Stadt-Stadt) verbindlich eingeführt werden. Sie unterstützt nicht nur den harmonisierten Aufbau hoheitsspezifischer IVS-Verkehrsmanagement-Dienste mit verbesserter Interoperabilität und Kontinuität, sie formuliert auch die Anforderungen an die IVS-Architektur von grenzüberschreitendem Verkehrsmanagement aus deutscher Sicht.

Folgende Erwartungen werden an "IVS-Referenzarchitektur für Zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement" gestellt:

  • Schaffung eines allseits akzeptierten Verständnisses von Verkehrsmanagement (Semantik) als Voraussetzung für zuständigkeitsübergreifende und für den Verkehrsteilnehmer durchgängige IVS-Verkehrsmanagement-Dienste/Diensteprofile und zur Erleichterung der Entwicklung und
  • Einführung von IVS-Diensten im zuständigkeitsübergreifenden Kontext.
  • Entwicklung von funktionalen, organisatorischen und technischen Anforderungsprofilen für die Harmonisierung der Kooperation und Kollaboration hoheitlich souveräner Straßenbetreiber und Service-Provider und für die Interoperabilität ihrer Systeme.
  • Verankerung der zuständigkeitsübergreifenden Anforderungen als Bestandteil von Ausschreibungen zur Erhöhung der Planungs- und Investitionssicherheit für Straßenbetreiber und Service-Provider sowie die Industrie zur Vermeidung technologischer „Insellösungen“.
  • Schaffung eines für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren zusätzlichen Nutzens durch die Überwindung von zuständigkeitsbedingten Brüchen in der Bereitstellung von IVS-Verkehrsmanagement-Diensten und in deren Wahrnehmung durch den Verkehrsteilnehmer (Common sog. Look & Feel).

Wirkungsbereich des zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagements

Ziel

Zur Sicherstellung eines koordinierten und harmonisierten Vorgehens bei der Einführung und Nutzung neuer und der Vernetzung bestehender IVS-Dienste im zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagement soll eine nationale IVS-Referenzarchitektur entwickelt werden, welche in Deutschland verbindlich eingeführt werden soll. Diese "IVS-Referenzarchitektur für zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement" dient dabei als Modell für regionale und überregionale Kooperationen und Kollaborationen hoheitlich souveräner Straßenbetreiber und Service Provider (Stadt/Land-Szenario und Land/Land-Szenario).

Die Referenzarchitektur liefert den Umsetzungsrahmen für die Realisierung der Strategie bzw. des Leitbildes von grenzüberschreitendem Verkehrsmanagement. Zudem werden grundlegende Festlegungen für Begriffe, Normen, Mechanismen und Technologien getroffen, die erforderlich sind, um die Interoperabilität der auf verschiedenen Ebenen arbeitenden, verteilt kommunizierenden Anwendungen und Komponenten zu sichern. Die Referenzarchitektur definiert aber auch das Ordnungsprinzip, die Prozesse und Organisationsformen im Gestaltungsbereich des zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagements.

Organisationseinheiten im zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagement

Stakeholder und Akteure

Die IVS-Referenzarchitektur für zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement soll einen harmonisierten Aufbau hoheitsspezifischer IVS-Verkehrsmanagement-Dienste unterstützen und Anforderungen an die IVS-Architektur von grenzüberschreitendem Verkehrsmanagement formulieren. Betroffen sind generell alle Stakeholder und Akteure, die am zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagement beteiligt sind, Schnittstellen dazu haben oder sich in sonstiger Weise damit befassen:

  • Stakeholder und Akteure, die die Rolle und Sicht hoheitlich tätiger, öffentlicher Straßenbetreiber einnehmen und für den Betrieb des Zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagements verantwortlich sind (einschließlich deren jeweilige Schnittstelle zu der zuständigen Straßenverkehrsbehörde),
  • Stakeholder und Akteure, die beim Zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagement Schnittstellen zu Straßenbetreibern haben,
  • Stakeholder und Akteure, die souveräne Straßenbetreiber in ihrer Aufgabenwahrnehmung unterstützen,
  • Sonstige Stakeholder und Akteure, die sich mit dem Wissensgebiet des Zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagements befassen.

In der nachfolgende Tabelle sind die von den IVS-Diensten des zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagements betroffenen Stakeholder und Akteure aufgeführt.

Organisation Zuständigkeiten Beispiel
Öffentliche Institutionen Gesetzgeber
Baulastträger Land Hessen, Hessen Mobil
Baulastträger Stadt Stadt Düsseldorf, Amt für Verkehrsmanagement
Öffentlicher Straßenbetreiber Land Hessen, Hessen Mobil
Öffentlicher Straßenbetreiber Stadt Stadt Düsseldorf, Amt für Verkehrsmanagement
Straßenverkehrsbehörde Land Hessen, Hessen Mobil
Straßenverkehrsbehörde Stadt Stadt Düsseldorf, Amt für Verkehrsmanagement
Öffentlicher Service Provider (Rundfunk, Wetterdienst ...) Land Landesmeldestelle Hessen
Öffentliche/Private Institutionen Daten- und Informations-Broker MDM (Mobility Data Market Place)
Standardisierungsorganistionen CEN (DIN,...)
Private Institutionen Privater Content Owner
Privater Content Provider
Privater Service Provider
Kommunikationsnetzbetreiber
Industrie Verkehrstechnikindustrie Siemens, Swarco, Stoye AVT
IKT-Industrie
Autommobilindustrie Fahrzeughersteller
Automobilzulieferer OEM
Kommunikationsinfrastrukturindustrie Telekom, Vodafone

Nutzen der IVS-Referenzarchitektur für Stakeholder und Akteure

Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass mit einer „IVS-Referenzarchitektur für zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement“ den beteiligten Akteuren der Aufbau von Organisationsstrukturen der Zusammenarbeit unter Rückgriff auf bewährte Modelle sowie ein angemessener technischer Verbund ihrer Systeme unter Nutzung von Interoperabilitäts-Standards wesentlich erleichtert wird.

Die Akzeptanz von Maßnahmen des Verkehrsmanagements wird beim Verkehrsteilnehmer erhöht, wenn sich der Betrieb an seinen Mobilitätsbedürfnissen und tatsächlichen Wegen orientiert und nicht an Zuständigkeitsgrenzen endet oder das Erscheinungsbild wechselt.

Bei den indirekt beteiligten Stakeholdern und Akteuren wird eine hohe Akzeptanz erwartet, weil die IVS-Referenzarchitektur für zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement die Planungs- und Investitionssicherheit verbessert (Vermeidung von Insellösungen) und interoperable, betrieblich effiziente Lösungen begünstigt. Dies führt insgesamt dazu, dass die Entwicklung und Anwendung zuständigkeitsübergreifender Verkehrsmanagementpläne gefördert und die Qualität der darin enthaltenen Maßnahmen erheblich gesteigert werden kann, insbesondere durch:

  • Erhöhung der Leistungsfähigkeit mittels besserer Ausnutzung der Kapazitäten überregionaler Verkehrsnetze und Korridore,
  • Verringerung der Umweltbelastungen durch Reduzierung von Staus,
  • Erhöhung der Verkehrssicherheit, indem durch abgestimmte großräumige Maßnahmen die Verfügbarkeit des Verkehrsnetzes optimiert und der Verkehrsfluss aufrecht erhalten werden kann,
  • Wirtschaftliche Entwicklung und Betrieb von Anlagen, Systeme und Dienste für die Umsetzung zuständigkeitsübergreifender Strategien unter Bezugnahme auf eine Referenzarchitektur.

Steuerungs- und Unterstützungsframeworks im zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagement

Einführung

Mit den Steuerungs- und Unterstützungsframeworks für Architektur werden generell Architekturprojekte motiviert, begründet und gestützt. Der Inhalt dieser Frameworks bildet im Prinzip auch den Geist, in dem Architekturprojekte durchgeführt werden.

Für die IVS-Rahmenarchitektur bilden der Europäischen IVS-Aktionsplan und die IVS-Direktive und auf nationaler Ebene das IVS-Gesetz und der Nationale IVS-Aktionsplan Straße die wesentlichen Frameworks. Für die IVS-Referenzarchitektur für zuständigkeitsübergreifendes Verkehrsmanagement setzen neben den rechtlichen Vorgaben auch interne Vorgaben der einzelnen Stakeholder und Akteure den rechtlichen Handlungsrahmen.

Rechtliche Vorgaben

Für die Konzeption einer Organisationsstruktur für das zuständigkeitsübergreifende Verkehrsmanagement einschließlich dem Zusammenwirken der am Verkehrsmanagement beteiligten öffentlichen und privaten Institutionen ist der gültige Rechtsrahmen maßgebend. Folgende Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorgaben im Straßenverkehr, im öffentlichen Verkehr und im Verkehrswarndienst geben diesen Rechtsrahmen vor.

Straßenverkehr

Titel Inhalt
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 01.12.2010 (BGBl. I S. 1737) legt die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr fest
Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs.118 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044) regelt u.a. die Zuständigkeit für entstehende Kosten
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) regelt u.a. die Baulastträgerschaft
Hessisches Straßengesetz (HStrG) in der Fassung vom 08.06.2003, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 817) regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen in Hessen ohne Bundesfernstraßen
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.12.2009 (GVBl. I S. 635) regelt u.a. Aufgaben und Zuständigkeiten der Polizeibehörden
Verordnung zur Bestimmung von verkehrsrechtlichen Zuständigkeiten vom 08.06.2011 (GVBl. I S.314) – StVRZustV HE 2007 regelt die verkehrsrechtlichen Zuständigkeiten auf Straßen in Hessen
Autobahnmautgesetz (ABMG) für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) regelt die Mauterhebung im Zuge der Benutzung der Bundesautobahnen (-fernstraßen) mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen/Nutzungsbedingungen des Mobilitäts Daten Marktplatzes (MDM) (Stand: 18.03.2015) legt die Pflichten und Verantwortung des Plattformbetreibers, der Datengeber und Datennehmer, das Urheberrecht im Hinblick auf die Inhalte der Plattform sowie Datenschutzrechte fest
Mustervertrag zur Datenüberlassung (MDM) dient als Grundlage zur Ausgestaltung des individuell zu vereinbarenden Vertragsverhältnisses zwischen Datengeber und Datennehmer

Öffentlicher Personenverkehr

Titel Inhalt
Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz - RegG) vom 27.12.1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2871) regelt u.a. dass die Länder die Zuständigkeiten für die Planung, Organisation und Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs festlegen
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 05.04.2011 (BGBl. I S. 554) dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie der Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs
Personenbeförderungsgesetze (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2272) regelt die die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen und mit Kraftfahrzeugen
EG-Verordnung 1370/2007 vom 23.10.2007 (ABl L 315 vom 03.12.2007) über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene und Straße regelt unter welchen Voraussetzungen nicht kommerziell betreibbare Personenverkehrsleistungen im Einklang mit EU-recht begründet und finanziert werden können
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (HÖPNVG) in der Fassung vom 01.12.2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 16.09.2011 (GVBl I S. 402, 406) regelt die Rahmenbedingungen für die Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs in Hessen, behandelt die Aufstellung von Nahverkehrsplänen

Verkehrswarndienst

  • Rahmenrichtlinie für den Verkehrswarndienst (RVWD) des BMVBS vom 9. November 2000
  • Gesetz über den Hessischen Rundfunk vom 25.01.1995, (GVBl. I S. 87) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23.08.2011 (GVBl. I S. 382)

Weitere rechtliche Vorgaben

Als weitere rechtliche Vorgaben mit bindender Wirkung, die bei der Planung und dem Betrieb von Verkehrsmanagementmaßnahmen berücksichtigt werden müssen, können Folgende genannt werden:

  • Betriebsrelevante Gesetze der Verkehrsträger, z.B. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab), Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) etc.
  • Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) in der Fassung vom 7.1.1999 (GVBl. I S. 98) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.05.2011 (GVBl. I S. 208)
  • Informationsweiterverwendungsgesetz vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162)
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG vom 26.9.2002 (BGBl. I S. 3830) mit rechtlich bindenden Immissionsgrenzwerten z.B. für Luftschadstoffe und Lärm, behandelt die Aufstellung von Lärmaktionsplänen und Luftreinhalteplänen
  • Raumordnungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), Hessisches Landesplanungsgesetz vom 6.9.2002 (GVBl. I S. 548) mit verkehrspolitischen Leitbildern, behandelt die Aufstellung von Landesentwicklungsplänen und Regionalplänen.

Interne Vorgaben

Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen sind in den betroffenen Organisationen ebenso die internen Vorgaben zum zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagement von Bedeutung. Diese Vorgaben können sowohl Festlegungen zur Bildung und Umsetzung der abgestimmten IVS-Diensten als auch verwaltungsinterne Prozesse umfassen.

IVS-Architektur-Team im zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagement

Einführung

Das IVS-Architekturteam für das zuständigkeitsübergreifende Verkehrsmanagement sollte so zusammengestellt sein, dass eine operationale Einheit ensteht, welche die erfoderlichen architekturellen Fähigkeiten (Architecture Capabilities) abdeckt. Dabei sollte das Team, das mit der Durchführung des Architekturarbeit betraut wird, folgende stereotypischen Fähigkeiten in mehr oder weniger starker Ausprägung innehaben:

  • Finanzmanagement
  • Performance Management
  • Service Management
  • Risikomanagement
  • Ressourcenmanagement
  • Kommunikations- und Stakeholdermanagement
  • Qualitätsmanagement
  • Lieferantenmanagement
  • Konfigurationsmanagement
  • Umweltmanagement

...

Architektur-Team

...


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