IVS-Frameworks: Unterschied zwischen den Versionen
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*Aktionsbereich 5: Datensicherheit, Datenschutz und Haftungsfragen | *Aktionsbereich 5: Datensicherheit, Datenschutz und Haftungsfragen | ||
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Abgeleitet aus der Forderung zur legislativen Umsetzung der Ziele der EU (Aktionsbereich 6) wurde im Jahr 2010 die [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32010L0040 IVS-Direktive (Richtlinie 2010/40/EU)] verfasst. Sie stellt mit vier „vorrangigen Bereichen“ den Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern dar. | Abgeleitet aus der Forderung zur legislativen Umsetzung der Ziele der EU (Aktionsbereich 6) wurde im Jahr 2010 die [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32010L0040 IVS-Direktive (Richtlinie 2010/40/EU)] verfasst. Sie stellt mit vier „vorrangigen Bereichen“ den Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern dar. | ||
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*Vorrangiger Bereich 4: Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur | *Vorrangiger Bereich 4: Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur | ||
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Für die Umsetzung der Richtlinie 2010/40/EU in nationales Recht ist in Deutschland das BMVI zuständig. Zur Beteiligung von Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung hat das BMVI einen IVS-Beirat installiert. Gemeinsam wurde in den Jahren 2010 bis 2012 unter dem Titel '''"IVS-Aktionsplan „Straße“''' ein sog. „Rahmen für die koordinierte Weiterentwicklung bestehender und beschleunigte Einführung neuer Intelligenter Verkehrssysteme in Deutschland bis 2020“ erarbeitet und im August 2012 präsentiert. | Für die Umsetzung der Richtlinie 2010/40/EU in nationales Recht ist in Deutschland das BMVI zuständig. Zur Beteiligung von Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung hat das BMVI einen IVS-Beirat installiert. Gemeinsam wurde in den Jahren 2010 bis 2012 unter dem Titel '''"IVS-Aktionsplan „Straße“''' ein sog. „Rahmen für die koordinierte Weiterentwicklung bestehender und beschleunigte Einführung neuer Intelligenter Verkehrssysteme in Deutschland bis 2020“ erarbeitet und im August 2012 präsentiert. |
Version vom 9. März 2016, 13:54 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Regulierung - EU-Ebene
ITS action plan (Action plan for the deployment of Intelligent Transport Systems in Europe)
Mit dem „Aktionsplan zur Einführung intelligenter Verkehrssysteme in Europa“ [kurz IVS-Aktionsplan, KOM(2008) 886 hat die Europäische Kommission für den Güter- und Personenverkehr drei Kernziele formuliert:
- Verbesserung der Umweltverträglichkeit,
- Steigerung der Effizienz,
- Erhöhung der Sicherheit.
Als einen der Lösungsbeitrage will die EU-Kommission den verstärkten Einsatz intelligenter Verkehrssysteme fördern und hat mit dem IVS-Aktions-Plan (ITS-Action Plan) und der IVS-Direktive (ITS-Directive) zwei wichtige Instrumentarien bereitgestellt. Der IVS-Aktions-Plan zur Einführung intelligenter Verkehrssysteme in Europa legt sechs sog. „vorrangige Aktionsbereiche“ fest:
- Aktionsbereich 1: Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten
- Aktionsbereich 2: Kontinuität von IVS-Diensten für das Verkehrs- und Gütermanagement in europäischen Verkehrskorridoren und Ballungsräumen
- Aktionsbereich 3: Sicherheit und Gefahrenabwehr im Straßenverkehr
- Aktionsbereich 4: Verbindung von Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur
- Aktionsbereich 5: Datensicherheit, Datenschutz und Haftungsfragen
- Aktionsbereich 6: Europäische Zusammenarbeit und Koordinierung im Bereich intelligenter Verkehrssysteme
Directive 2010/40/€ (ITS-directive)
Abgeleitet aus der Forderung zur legislativen Umsetzung der Ziele der EU (Aktionsbereich 6) wurde im Jahr 2010 die IVS-Direktive (Richtlinie 2010/40/EU) verfasst. Sie stellt mit vier „vorrangigen Bereichen“ den Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern dar.
- Vorrangiger Bereich 1: Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten
- Vorrangiger Bereich 2: Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement
- Vorrangiger Bereich 3: IVS-Anwendungen zur Erleichterung der Straßenverkehrssicherheit
- Vorrangiger Bereich 4: Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur
Regulierung Nationale Ebene
Für die Umsetzung der Richtlinie 2010/40/EU in nationales Recht ist in Deutschland das BMVI zuständig. Zur Beteiligung von Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung hat das BMVI einen IVS-Beirat installiert. Gemeinsam wurde in den Jahren 2010 bis 2012 unter dem Titel "IVS-Aktionsplan „Straße“ ein sog. „Rahmen für die koordinierte Weiterentwicklung bestehender und beschleunigte Einführung neuer Intelligenter Verkehrssysteme in Deutschland bis 2020“ erarbeitet und im August 2012 präsentiert.
Der IVS-Aktionsplan „Straße“ formuliert im ersten Teil neben Zielsetzung, Geltungsbereich und Motivation für diesen Plan auch die nationale, deutsche IVS-Strategie (Leitbild) sowie die diesbezüglichen Aufgaben und Zuständigkeiten. Im zweiten Teil werden die eigentlichen, auf das Jahr 2020 ausgerichteten IVS-Maßnahmen aufgelistet und spezifiziert. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Projekte zur Erarbeitung von Leitbildern, Rahmen- und Referenzarchitekturen für Teilgebiete von IVS sowie zur Entwicklung von IVS-Maßnahmen/Instrumenten zur Einführung von IVS für den modalen und intermodalen IV (Personen- und Güterverkehr) aber teilweise auch für den ÖV.
Mit der Inkraftsetzung des IVS-Aktionsplans „Straße“ wurden die „vorrangigen Bereiche“ der Richtlinie 2010/40/EU auf drei „Handlungsfelder“ reduziert:
- Handlungsfeld 1: Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten
- Handlungsfeld 2: Durchgängigkeit der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrsmanagement und Verkehrsinformation
- Handlungsfeld 3: IVS-Anwendungen zur Steigerung der Verkehrseffizient, Verkehrssicherheit und Umweltverträglichkeit
Das vorliegende Projekt zur Entwicklung einer IVS-Rahmenarchitektur Straße ist Bestandteil der Maßnahmen im Handlungsfeld 2 (Unterpunkt 2.3). Folgende Zielsetzungen wurden formuliert:
- Schaffung eines allseits akzeptierten Verständnisses von Verkehrsmanagement als Voraussetzung zuständigkeitsübergreifender und für den Verkehrsteilnehmer durchgängiger IVS Verkehrsmanagement-Dienste. Damit eng verknüpft ist die Erleichterung der Entwicklung und Einführung von IVS-Diensten im zuständigkeitsübergreifenden Kontext.
- Zielerreichung durch die Entwicklung einer entsprechenden IVS-Referenzarchitektur mit funktionalen, organisatorischen und technischen Anforderungsprofilen für die Harmonisierung der Kooperation und Kollaboration hoheitlich souveräner Straßenbetreiber und Service-Provider und für die Interoperabilität ihrer technischen Systeme.
In Deutschland existieren derzeit keine einheitlichen strategischen Zielvorgaben oder eine verbindliche Referenzarchitektur zur Umsetzung innovativer Anwendungen im Bereich zuständigkeitsübergreifenden Verkehrsmanagements. Eine auf Standards beruhende Harmonisierung und Interaktion bestehender und neuer IVS-Anwendungen/Dienste ist daher nicht ohne weiteres möglich.